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| Fernabgabegesetz |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder
über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur
Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher
und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge 1. über
Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz), 2. über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz), 3.
über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und
Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die
Errichtung von Bauwerken, 5. über die Lieferung von Lebensmitteln,
Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs,
die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines
Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger
Fahrten geliefert werden, 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in
den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und
Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei
Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten
Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden a) unter Verwendung von Warenautomaten oder
automatisierten Geschäftsräumen oder b) mit Betreibern von
Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften
für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende
Informationspflichten, enthalten.
§ 2 Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum
Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die
Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein.
Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich
offen gelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über: 1. seine
Identität und Anschrift, 2. wesentliche Merkmale der Ware oder
Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt, 3. die
Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, 4. einen Vorbehalt, eine in
Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu
erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer
Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, 5. den Preis der Ware oder
Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger
Preisbestandteile, 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
Versandkosten, 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der
Lieferung oder Erfüllung, 8. das Bestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberechts nach § 3, 9. Kosten, die dem Verbraucher durch die
Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die
üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss,
hinausgehen, 10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises.
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Informationen nach
Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher spätestens unmittelbar nach
Vertragsschluss, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher,
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen. Dabei muss der
Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden: 1. Informationen
über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des
Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den
Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der
Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige
Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten, 3. Informationen über Kundendienst und geltende
Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, 4. die Kündigungsbedingungen
bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine
längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern
diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der
Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich
in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des
Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen
kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben
unberührt.
§ 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von §
361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von
Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des
Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem
Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner
Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das
Widerrufsrecht erlischt 1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier
Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und 2. bei Dienstleistungen a)
spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder b) wenn der Unternehmer
mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers
vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese
selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und
unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei
Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell
verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur
Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern
die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3.
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4. zur
Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der
Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann für Verträge
über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1
gelten entsprechend.
§ 4 Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder
teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der
Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder
Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a
Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von
Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von
einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der
Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine
wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der
Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des
Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der
Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem
Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum
Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der
Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
§ 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses
Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 6 Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30.
Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden
und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001
aufgebraucht werden.
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